Förder- und Freundeskreis der Grundschule Kerzenheim e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
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Der Verein führt den Namen „Förder- und Freundeskreis
der Grundschule Kerzenheim e.V.“. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Kerzenheim.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der
Grundschule Kerzenheim.
Er bezweckt insbesondere:
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die Lehr- und Lernmittel zu ergänzen
- sonstige, den Bildungszielen
der Schule dienenden Anschaffungen zuermöglichen, soweit dafür keine
öffentlichen Mittel nicht oder nicht ausreichend zur
Verfügung stehen
- Arbeitsgemeinschaften und
Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern
- förderungswürdige
Anliegen, die im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der
Schule sind,
zu unterstützen
- die Partnerschule in
Ruanda zu unterstützen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken
zugeführt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede volljährige, natürliche, sowie
juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
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Die Mitgliedschaft endet: -
durch schriftliche
Austrittserklärung, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, -
durch Tod, -
durch Ausschluss, wenn ein
Mitglied gegen die Satzung verstößt, sich vereinsschädigend verhält oder
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Gegen einen Ausschluss ist Einspruch
zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats
vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. - durch Streichung von der Vereinsliste Mitglieder, die ihren Beitrag nicht leisten, können auf
Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht an den
Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und
das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
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Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er ist
unaufgefordert, zu Beginn des Geschäftsjahres, an die Vereinskasse zu
entrichten.
Freiwillige Spenden und Zuwendungen sind erwünscht.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- 3 Beisitzern
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im
Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
Stellvertreter. Sie sind gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich
allein vertretungsberechtigt. Ihnen obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der
Mitglieder anwesend sind. Er beschließt insbesondere über die Verwendung
der Finanz und Sachmittel, sowie Spenden mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Ihm obliegt ferner die
Einberufung der Mitgliederversammlung.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Außerdem muß eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem
Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim
Vorstand schriftlich beantragt wird.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und
dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere über:
- die Wahl der
Mitglieder des Vorstandes,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme der Jahresberichte des
Vorstandes,
- die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der
Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Wahl
des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen. Auf Antrag eines
Mitgliedes müssen die Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
§ 6
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner
Mitglieder beschlossen hat,
oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann
mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Kerzenheim, die es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde zu
verwenden hat.
§ 7
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Sitzungen der Vereinsorgane und die gefassten
Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses muss vom Sitzungsleiter und dem
Schriftführer unterzeichnet werden. Die Protokolle sind 5 Jahre
aufzubewahren.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 22.02.2007 in Kraft. |